Lifestyle | 30.09.2022
Alternativen gefragt
Der Kindergartenstart ist aktuell für viele Familien getrübt, denn aufgrund der dramatischen Personalsituation in den steirischen Kindergärten und -krippen kommt es steiermarkweit zu Schließungen von Gruppen beziehungsweise werden die Öffnungszeiten eingeschränkt. „Viele berufstätige Eltern, vor allem Frauen, stehen vor der Herausforderung, wie sie weiterhin ihrer Berufstätigkeit nachgehen können“, erklärt Bernadette Pöcheim, Leiterin der Abteilung für Frauen und Gleichstellung der Arbeiterkammer Steiermark. Der erste Schritt sollte natürlich sein, eine alternative Kinderbetreuungsmöglichkeit zu suchen. Informationen dahingehend gibt es bei der Kinderdrehscheibe beziehungsweise beim „ABI Service“ Graz. Führt dies nicht zum Erfolg, gibt es folgende arbeitsrechtliche Möglichkeiten:
Elternteilzeit
Jene Eltern, die sich in Elternteilzeit befinden, haben die Möglichkeit, die Arbeitszeit einmal zu ändern bzw. auch einmal die Lage der Arbeitszeit zu verändern. Grundsätzlich ist eine Meldefrist von zumindest 3 Monaten einzuhalten – im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann jedoch die Meldefrist verkürzt bzw. ab sofort geändert werden.
Partnerschaftliche Teilung
Beide Elternteile haben einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Wichtig: Auch in diesen Fällen ist die dreimonatige Meldefrist einzuhalten (einvernehmlich kann diese auch verkürzt werden oder ganz entfallen).
Homeoffice forciere
Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist es möglich, eine Homeoffice-Vereinbarung zu treffen. In Kombination mit einer Lageveränderung der Arbeitszeit kann dies eine Möglichkeit sein, einen Betreuungsnotstand abzufedern.
Bildungskarenz/Bildungsteilzeit
Fällt der Betreuungsplatz zur Gänze weg, kann die Vereinbarung einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit eine Möglichkeit sein, diese Zeit zu überbrücken. Hierzu ist jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich und es muss eine Weiterbildungsmaßnahme gemacht werden.
Dienstverhinderung
Erfahren Eltern ganz kurzfristig von einer Gruppenschließung und ist auch sonst keine geeignete Betreuungsperson vorhanden, haben die Eltern einen Anspruch auf Freistellung nach § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes für verhältnismäßig kurze Zeit (circa eine Woche). Beide Elternteile haben einen Anspruch, jedoch nicht parallel. Eine ähnliche Bestimmung gibt es für Arbeiter gemäß § 1154b Abs. 5 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.
Unbezahlter Urlaub – freiwillige Karenz
Zur Überbrückung eines Betreuungsnotstandes ist es auch jederzeit möglich, mit dem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub oder eine freiwillige Karenz zu vereinbaren. Die Zustimmung des Arbeitsgebers ist erforderlich.
