Lifestyle | 06.04.2022
Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht
Studien belegen, dass nur die Hälfte aller Familienunternehmen den Sprung in die zweite Generation schafft und von diesen übersteht wiederum nur die Hälfte die Übertragung auf die dritte Generation. Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Planung bei der Unternehmensnachfolge nicht nur aus zivilrechtlichen und erbrechtlichen, sondern auch aus steuerrechtlichen Aspekten so wichtig. Im Folgenden sollen einige wesentliche Aspekte in diesem Zusammenhang beleuchtet werden.
Im Zentrum einer gelungenen Unternehmensnachfolge steht der Interessensausgleich aller Beteiligten. Vor allem in der Verantwortung des Übergebers liegt es, Regelungen zu erarbeiten, die die Handlungsfähigkeit des Unternehmens auch in schweren Zeiten gewährleisten.
Ein Unternehmen kann auf unterschiedliche Arten übergeben werden, beispielsweise durch Schenkung, gemischte Schenkung oder Verkauf gegen Einmalzahlung oder Rente.
Für das Steuerrecht hat die Form der Übertragung eine wesentliche Bedeutung. Je nachdem, ob das Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen.
Schenkung
Bei der Übergabe eines Betriebes zum Beispiel in Form eines Einzelunternehmens im Familienverband wird oft der Weg einer Schenkung oder „gemischten Schenkung“ gewählt. Unter einer „gemischten Schenkung“ versteht man eine Vermögensübertragung mit Gegenleistung des Übernehmers, bei der jedoch die Unentgeltlichkeit überwiegt. Beispielsweise kann die Gegenleistung auch die Übernahme von Schulden sein. Eine gemischte Schenkung ist dann unentgeltlich, wenn der Wert der Gegenleistung 50 % des wahren Wertes (Verkehrswertes) des übertragenen Vermögens nicht überschreitet. Bei einer (gemischten) Schenkung fällt keine Einkommensteuer an. Der Übernehmer führt die Buchwerte des Übergebers fort, es werden keine sogenannten „stillen Reserven“ aufgedeckt, diese verbleiben weiterhin im Unternehmen. Wenn der Übergeber sich einzelne Sachen zurückbehält und ins Privatvermögen entnimmt, kommt es zur (begünstigten) Besteuerung allfälliger „stillen Reserven“ beim Übergeber.
Steuerliche Begünstigungen stehen regelmäßig erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder im Erwerbsunfähigkeitsfall zu. Kommt es zu einer (gemischten) Schenkung von GmbH-Anteilen, fällt ebenso keine Einkommensteuer an.

Klaus Gaedke
Vizepräsident der KSW Landestelle Steiermark
Verkauf
Kommt es zum Verkauf eines Betriebes, sind die aufgedeckten „stiller Reserven“ als Gewinn zu versteuern. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert des Betriebes ist dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 55 % zu unterwerfen. Folgende steuerliche Begünstigungen bestehen für Veräußerungsgewinne bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen:
- Freibetrag i.H.v. 7.300 Euro, der den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn vermindert.
- Wird der Freibetrag nicht beansprucht, ist die wahlweise Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre möglich (wenn seit Betriebsgründung bzw. der letzten Übertragung 7 Jahre verstrichen sind).
- Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind, kann der Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass nur die Hälfte der sonst fällig werdenden Steuer anfällt. Der Erwerber kann die Anschaffungskosten=Kaufpreis steuerlich abschreiben und bei Fremdfinanzierung die Zinsen als Betriebsausgabe geltend machen. Werden beim Verkauf des Betriebes Gebäude(-teile) oder Grundstücke mitveräußert, ist darauf grundsätzlich ein fixer Steuersatz von 30 % anzuwenden. Liegt eine begünstigte Betriebsaufgabe oder -veräußerung vor, ist auch hier der Hälftesteuersatz anzuwenden.
Vielfältige Möglichkeiten
Bei der Übergabe des Betriebes gegen Leistung einer Rente, ist die Besteuerung der Rente von der Rentenart abhängig. Es wird unterschieden zwischen der Kaufpreis-, Versorgungs- und Unterhaltsrente. Die Unterhaltsrente ist als unentgeltliche Betriebsübertragung zu sehen und löst beim Rentenempfänger keine Steuerpflicht aus. Die Versorgungsrente führt beim Rentenempfänger zu sonstigen Einkünften und diese unterliegen nach Maßgabe des Zufließens der Einkommensteuer. Die Kaufpreisrente ist ab dem Zeitpunkt beim Rentenempfänger steuerpflichtig, ab dem die Summe der zugeflossenen Renten den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt.
Kommt es zu einem Verkauf von GmbH-Anteilen (Share Deal), ist der die Anschaffungskosten (in der Regel ist das das einbezahlte Stammkapital) übersteigende Betrag mit einem Steuersatz von 27,5 % zu besteuern. Ist der Erwerber selbst eine Kapitalgesellschaft, kann diese Fremdfinanzierungszinsen steuerlich absetzen. Natürlichen Personen, die GmbH-Anteile fremdfinanziert erwerben, können die anfallenden Zinsen nicht steuerlich absetzen. Bei Veräußerung von GmbH-Anteilen ändert sich an der juristischen Person nichts, Steuer- und UID-Nummer sowie Buchwerte und Verträge etc. bleiben bestehen.
Wird der Betrieb einer GmbH (Asset Deal) verkauft und bleibt die GmbH weiterhin bestehen, kommt es bei der GmbH zur Besteuerung der dadurch aufgedeckten „stillen Reserven“ mit 25 % Körperschaftsteuer. Der in der GmbH verbliebene Bilanzgewinn kann in weiterer Folge an die Gesellschafter unter Abfuhr der Kapitalertragsteuer i.H.v. 27,5 % ausgeschüttet werden. Der Erwerber kann wiederum die Anschaffungskosten steuerlichen abschreiben und bei Fremdfinanzierung die Zinsen als Betriebsausgabe geltend machen.
Nützliche Tipps
Ebenso nicht außer Acht zu lassen sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen, die mit einer Betriebsübertragung einhergehen. Im Zuge der Übertragung eines Betriebes sind diese jedenfalls mit zu bedenken. Im Zuge der Nachfolgeplanung kann die Durchführung eines Umgründungsvorganges wie beispielsweise die Einbringung eines Betriebes in eine GmbH oder Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen vorteilhaft sein. Die „Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht“ ist ein komplexes Themengebiet, welches Sie unbedingt mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater zeitgerecht besprechen sollten.
Dieser Artikel ist Teil unseres STEIRERIN Vorsorge-Ratgebers. Zusätzliche Infos und mehr zum Nachlesen findest du HIER.